Becksche Kurzkommentare: Betäubungsmittelgesetz

von Nicole Krumdiek
Dr. Körner, Hans-Harald, 6. Auflage, 2007, 2376 S., 110 Euro, Verlag C.H. Beck


Gesamteindruck

6 Jahre liegen zwischen der vorangegangenen 5. Auflage aus dem Jahr 2001 und der neu erschienenen 6. Auflage des stets als Standartwerk bezeichneten Kommentars zum Betäubungsmittelgesetz. In dieser Zeit hat sich nicht nur innerhalb der Rechtsprechung und den vielschichtig vertretenen Rechtsauffassungen zum Umgang mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen eine Menge getan, auch die drogenpolitische Auffassung des Autors scheint in dieser Zeit eine Wandlung vollzogen zu haben.

Anders ist jedenfalls nicht zu erklären, weshalb im Vorwort zur 6. Auflage unter anderem Sätze folgende zu lesen sind: "Doch auch die vierte Säule der Drogenpolitik: die Repression ist unverzichtbar" (S. VIII); "Gefährlich ist es aber, die Repression zu vernachlässigen" (S. VIII); oder: "Die Politik muss allerdings begreifen, dass nicht allein hohe Strafandrohungen, sondern auch eine hohe Entdeckungsgefahr Sicherheit und Ordnung gewährleisten können" (S. VIII). Auch die seit dem 11. September 2001 vielbeschrittene Brücke zum Terrorismus wird dabei von Körner nicht ausgelassen, wenn er schreibt: "Selbstmordattentäter konsumieren vor dem Einsatz Betäubungsmittel, um den Einsatz bis zur Explosion durchzusetzen und möglichst viele Menschen mit in den Tod zu nehmen" (S. VIII). Wobei nicht einleuchtet, inwiefern dies mit einer entsprechenden Substanzgefahr – und danach richtet sich das Sanktionssystem des BtMG (vgl. § 1 Abs. 2 BtMG) - in Verbindung steht.

Auch wenn dann im Weiteren die als sinnlos beschriebenen Drogenkriege der USA kritisiert werden, kann dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Autor zu seinen Äußerungen aus vorangegangen Auflagen eher Abstand genommen hat. Dort ist unter anderem zu lesen: "Die Alkoholprohibition in den USA hat gezeigt, dass allein Verbote das Problem nicht lösen, sondern verstärken" (Vorwort zur 5. Auflage); "Die Drogenprohibition hat in den vergangenen 20 Jahren bei zahlreichen jungen Menschen nicht vermocht, sie vor einer qualvollen Drogenkarriere zu bewahren, sondern sie zusätzlich Risiken […] ausgesetzt" (Vorwort zur 4. Auflage); "Deshalb müssen Wege gefunden werden, Sucht zu entkriminalisieren, […]" (Vorwort zur 3. Auflage).

Inwieweit sich dieser gedankliche Wandel der drogenpolitischen Einstellung Körners auch in der Bearbeitung und Darstellung der einzelnen §§ niedergeschlagen hat, kann nur vermutet werden.


Zum Inhaltlichen

Wie gewohnt kommentiert Körner die Normen des BtMG`s in bisher einzigartiger Ausführlichkeit, wobei auch ausgewählte Straf- und Bußgeldvorschriften des AMG`s Beachtung finden. Innerhalb der Erörterung der einzelnen Vorschriften, bei welchem der § 29 BtMG mit rund 700 Seiten und insgesamt 2446 Randnummern den größten Bereich einnimmt, hat Körner die bestehende Rechtsprechung aktualisiert und mit entsprechenden Nachweisen belegt. Eingehend erörtert hat er dabei unter anderem die Problematik der Brechmittelvergabe (§ 29 Rn. 963 – 967), wobei hier, wie auch an anderen Stellen, eine kritischere Darstellung wünschenswert gewesen wäre (vgl. C 1, Rn. 387; Ausführungen zum Beschluss des BGH (B. v. 25.10.2006 – 1 StR 384/06) zur Einordnung von Pilzen unter das BtMG, in welchem der BGH die Pflanzeneigenschaft von Pilzen unter anderem wie folgt begründet: "Immerhin kauft man Pilze auch gemeinhin beim Obst- und Gemüsehändler", werden von Körner als "überzeugende Darstellung" bezeichnet.)

Neben der Erörterung der einzelnen Vorschriften stellt Körner auch in der aktuellen Auflage die bestehenden deutschen Gesetzestexte zum Betäubungsmittelrecht seit 1929 sowie die betreffenden internationalen Übereinkommen im Rahmen von Anhängen dar (S. 1553ff.). Diese Anlagen wurden insofern überarbeitet, als dass u.a. auf die Darstellung des Grundstoffüberwachungsgesetzes (GÜG) und des Geldwäschegesetzes (GwG) verzichtet wurde, andererseits wurden auch neu formulierte Verordnung und Richtlinien in die Abbildung einbezogen. Eine Erweiterung fand auch innerhalb der Erörterung internationaler Bestimmungen statt, so wird neben den drei existierenden UN-Konventionen nun auch das Schengen - Übereinkommen auszugesweise dargestellt.

Diese Darstellung gestaltet sich für den Leser als hilfreiche Unterstützung, um neben den normenbezogenen Literatur- und Rechtsprechungshinweisen ein solides Hintergrun-verständnis zu entwickeln. Grundsätzlich förderlich sind diesbezüglich auch die allgemeinen Erörterungen in dem Anhang C. Hier werden unter anderem die üblichen und unüblichen Betäubungsmittel (S.1715ff.), die Sprache der BtM- Szene (S. 1899ff.), Fragen, die in Verbindung mit Drogen und dem Straßenverkehr stehen (S. 1914ff.), Drogen-Nachweismöglichkeiten (S. 1953ff.) sowie unterschiedlichstes Zahlenmaterial (S. 1877ff.) aufgearbeitet. Vereinfacht wird die Anwendung der Anlage C in der 6. Auflage durch neu eingefügte Gliederungen hinsichtlich der folgend erörterten Substanzen (S. 1715). Die Erneuerung, Literaturhinweise im Anschluss an die Darstellung der jeweiligen Betäubungsmittel und nicht mehr innerhalb der Darstellung nach Themengebiet aufzulisten, erschwert dem Leser jedoch die weitergehende Recherche. Mitunter wurde auf weitergehende Literaturhinweise bedauerlicherweise sogar gänzlich verzichtet.

Inhaltlich sind die Darstellungen der Anlage C dabei überwiegend mit den Ausführungen der 5. Auflage identisch. Zum Teil gibt dies Anlass für Zweifel, inwiefern die aufgeführten Zahlen und Fakten heute noch aktuell sind, was insbesondere deutlich wird, wenn Anbauwerte der Sowjetunion und Tschechoslowakei dargestellt werden (S. 1720, Rn. 8) oder von Verkaufsspannen in DM die Rede ist (S. 1733f., Rn. 58). Bezug nehmend auf die Eingangs dargestellte Kritik ist auch hier auffällig, dass Körner in der 5. Auflage noch von der Möglichkeit eines individual- und sozialverträglichen Heroinkonsums ausgeht (S. 1487, Rn. 62), während diese Ausführungen in der 6. Auflage ohne weiteren Hinweis ersatzlos gestrichen wurden (S. 1737, Rn. 66). Änderung dieser Art sind dabei auch anderen Stellen festzustellen (vgl. Anhang C 1, Rn. 307, wo ein neuer Absatz hinsichtlich der Gefährlichkeit von Cannabis angesichts der gestiegenen THC Werte eingefügt wurde, obwohl die Darstellungen zuvor diese Schlussfolgerung nicht tragen; vgl.: Anhang C 1, Rn. 228; 248ff.).

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine Überarbeitung der Anlage C nur partiell erfolgt ist, woraus sich ergibt, dass die Darstellungen inhaltlich nicht immer konsequent sind. Insgesamt stellt sich der Kommentar aber nach wie vor als solider Handkommentar für Lehre und Praxis dar, um einen problemorientierten Einblick in das unübersichtliche Betäubungs- und Arzneimittelrecht nebst entsprechender Rechtsprechung zu erhalten. Bei der Lektüre sollte allerdings die eingangs erwähnte Kritik entsprechend berücksichtig werden.